Stallhaltung

Ausgestaltung eines Ziegenstalls

Ein tiergerechter Stall hat dem starken Bewegungsdrang der Ziegen Rechnung zu tragen. Stall wie Auslauf sollten deshalb möglichst grosszügig dimensioniert werden. Eine Studie der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART zeigt auch auf, dass der Friede im Stall stark von der Inneneinrichtung abhängt. Sichtschutzwände, Podeste und Liegenischen schaffen generell mehr Ausweichmöglichkeiten für die Ziegen. Sie vermindern damit Aggressionen durch Rangkämpfe und erleichtern den rangniederen Tieren den Zugang zum Futter. Damit Zwischenwände und Podeste aber ihre Wirkung entfalten können, sollten sie gemäss der Studie eine gewisse Länge bzw. Höhe aufweisen. Positive Resultate wurden erzielt mit geschlossenen Zwischenwänden von 1.10 m und Podesten mit einer Höhe ab 0.5 bei unbehornte bzw. ab 0.8m bei behornten Ziegen.

Es gibt verschiedene geeignete Bauweisen für einen guten Ziegenstall. Oftmals werden auch bestehende Gebäulichkeiten umgenutzt und umgebaut. Die nachstehende Darstellung zeigt eine Ideenskizze einer möglichen Ausgestaltung:

Wichtig ist die klare Trennung der Aktivitätsbereiche (Liege- und Fressbereich), um Störungen der Ziegen beim wichtigen Ruhen zu vermeiden. Im Liegebereich werden Liegenischen angelegt, die im Idealfall auf zwei oder gar mehreren Etagen angebracht sind. Damit beim Fressen genügend Raum zum Ausweichen besteht, sollte das Futter an verschiedenen Orten angeboten werden.

Die Futterstellen sollten insgesamt deutlich mehr Fressplätze bieten als Ziegen vorhanden sind. Generell sind im Stall Engpässe zu vermeiden. Insbesondere der Ausgang in Laufhof sollte grosszügig ausgestaltet sein. Ist dies nicht möglich, sind mehrer Ausgänge vorzusehen. Der Laufhof ist mit Klettermöglichkeiten, Kratzbürsten und allenfalls einer weiteren Heuraufe auszustatten. Nachstehend findet sich eine Stallskizze für eine grössere Herde.
Ebenfalls wichtig für den Stallfrieden sind stabile Gruppenzusammensetzungen. Speziell zwischen gemeinsam aufgewachsenen Tieren ist das Distanzbedürfnis geringer, was spürbar zur Ruhe im Stall beiträgt.


 

Das A und O: ein gutes Ziegenstall-Klima!

Beim Bau oder Umbau eines Ziegenstalles ist auf das geeignete Stallklima zu achten. Ein guter Ziegenstall ist hell, trocken und gut belüftet.

Die Lichtverhältnisse sind vor allem dann wichtig, wenn die Tiere nicht stets ins Freie können. Zur Beurteilung des Lichts wird jeweils der Zeitungslesetest empfohlen. Wenn Sie Ihre Zeitung ohne Mühe lesen können, sind auch die Ziegen mit dem Licht zufrieden.

Im Stall ist für ausreichend Frischluft zu sorgen, damit der Ammoniak- und Schwefelwasserstoffanteil tief gehalten werden kann. Dies erfordert eine gute Be- und Entlüftung. Aber achten Sie darauf, dass keine Zugluft ensteht. Ziegen reagieren äusserst empfindlich auf Durchzug!

Und wie hoch darf die Luftfeuchtigkeit sein? Sie sollte sich zwischen 50 und 70 % bewegen, auf keinen Fall aber mehr als 80% betragen. Ein einfacher Hygrometer (Feuchtigkeitsmesser) im Stall gibt dazu die nötigen Angaben. Die Idealtemperatur im Stall liegt zwischen 8 und 18°C. Ziegen ertragen aber durchaus auch Temperaturen bei 0°, sofern ein trockenes und zugfreies Lager sichergestellt ist


 

Anforderungen an die Stallhygiene

Neben dem Stallklima ist die Stallhygiene ein weiterer wesentlicher Faktor für die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere. Die Reinigung des Stalles sollte täglich erfolgen. Dabei sind Kotablagerungen, Futterreste und verschmutztes Einstreu zu beseitigen. Eine gründliche Reinigung erfahren auch alle Wasserbecken, Futtereimer und Raufen.

Wer sich für einen Tieflaufstall entscheidet, mistet den Stall ein bis zweimal im Jahr aus. Der Stall wird bis in die letzte Ecke ausgemistet, gereinigt und desinfiziert. Dieser Aufwand sollte nicht unterschätzt werden. Tiefstreu eignet sich im Übrigen nur für Ställe, die über eine gute Lüftung verfügen. Die Strohmatraze muss zudem konsequent mit frischem und saugfähigem Stroh aufgefüllt werden, um ein trockenes und sauberes Lager für die Ziegen sicherzustellen.

Zur Stallhygiene gehört schliesslich auch die Bekämpfung von Fliegen und Mäusen. Sie sind potentielle Träger von Krankheitserregern. Fliegen sind zudem bei grösserem Aufkommen eine erhebliche Belästigung für die Tiere.

 

Bild: Geiss und Kuh passen nicht in denselben Stall...

 

 

Start nur mit Bewilligung!

Die Ziegenhaltung beginnt mit der Planung einer geeigneten Unterbringung der Tiere. Um einen Stall zu bauen oder auch nur einen bestehenden Schuppen in einen Stall umzufunktionieren, bedarf es einer Baubewilligung. Primär sollten hierfür Orte gewählt werden, die sich nicht in unmittelbarer Nähe von Wohnsiedlungen befinden. Wenn sich dies nicht vermeiden lässt, werden die Hürden häufig hoch.
Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Stallbaute dem Zweck der Nutzungszone, in der sie sich befinden, entspricht. Tierhaltung ist innerhalb bestimmter Grenzen auch in Wohnzonen möglich. Sie gilt so lange als zonengerecht, als von den Tieren keine störenden Immissionen verursacht werden. Die Umschreibung der zugelassenen Nutzungen in der jeweiligen Zone ist Sache des kantonalen und kommunalen Rechts.

Doch wie wird die Immission bemessen? Nach allgemeiner Erfahrung beruht die Störwirkung von Lärm- und Geruchsimmissionen durch Tiere hauptsächlich auf psychologischen Faktoren. Messungen eigenen sich somit nicht zur Abgrenzung der zulässigen Tierhaltung. Die Einwirkung auf die nachbarliche Wohnnutzung wird deshalb im Rahmen einer Gesamtwürdigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten geprüft.

Das hobbymässige Halten einzelner Haustiere gilt anerkanntermassen als Bestandteil der Wohnnutzung. In erster Linie fallen darunter die gängigen Haustiere wie Hunde, Katzen, Kaninchen oder Kanarienvögel. Je nach Haltungsform, Umfang und Umfeld werden aber auch Nutztiere als zulässige Haustiere angesehen. Die Ziegenhaltung in einer Wohnzone ist somit nicht von vornherein – d.h. ohne Prüfung der konkreten Umstände – ausgeschlossen. Entsprechend werden auch Bewilligungen erteilt.

Die Bewilligung kann mit Auflagen erfolgen. Diese müssen derart ausgestaltet sein, dass sie einfach überprüfbar sind. Im Vordergrund steht die zahlenmässige Beschränkung der Tiere. So wurde die Haltung von 18 Schafen im Kanton Bern als nicht mehr wohnzonenkonform beurteilt. Dem Halter wurde die Auflage erteilt, die Zahl seiner Tiere zu reduzieren. Einfach überprüfbar ist auch der Verzicht auf die Ziegenbockhaltung, um die Geruchsimmission zu beschränken. Wie aber ein publizierter Entscheid aus dem Kanton Schwyz zeigt, überzeugt dieser Verzicht nicht jede Behörde.

Wer sich der Ziegenhaltung widmen will, sollte sich als erstes nach den Anforderungen einer Bewilligung in seiner Gemeinde erkundigen. Gesetzliche Regelungen wie auch die Gesetzesanwendung können sehr unterschiedlich sein.

 

Beispiel aus der Praxis

Die Limmattaler Zeitung berichtete am 14. Juli 2914 über einen  Entscheid des Zürcher Baurekursgerichts. Es ging um einen Stall für zwei Ziegen, der im 2007 ohne Baubewilligung erstellt wurde. Die lokale Baubehörde hat das kleine Gebäude nachträglich in einem einfachen Verfahren für legal erklärt. Die Immissionen durch die Tiere seien aber zu gross, klagte eine Nachbarin. Das Gericht bemängelte in der Folge die nachträgliche Stallbewilligung. Es seien die notwendigen Abklärungen nicht durchgeführt worden, es fehle an einer umweltschutzrechtlichen Prüfung. Denn eine Ziegenhaltung sei grundsätzlich geeignet, die Interessen der Nachbarn zu tangieren,  Bezüglich Hobbyziegenhaltung in Wohngebieten seien zwar keine Immissionsgrenzwerte definiert worden; als Annäherung könnten aber die Empfehlungen der eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik hilfsweise herangezogen werden. Die Geruchsbelastung (GB) durch eine Tierart errechne sich damit aus der Anzahl Tiere multipliziert mit dem Geruchsfaktor für die entsprechende Tierart. Bei geringer GB, wie sie für eine Hobbytierhaltung angenommen werden kann, ergebe sich zum Nachbargebäude ein Normalabstand von 19,61 Meter. Die lokale Baubehörde muss nach dem Gerichtsentscheid abklären, ob der Ziegenstall, die Mindestabstände einhält. Im Weiteren verfügte das Gericht auch: Es sei im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die im Stall maximal zulässige Anzahl Tiere festzulegen. Definiert werden sollte «bei Ziegen sinnvollerweise auch deren Geschlechtszugehörigkeit, da unkastrierte Ziegenböcke zu wesentlich höheren Immissionen führen als weibliche und kastrierte Tiere». Und schliesslich verlangt das Baurekursgericht, dass die Frage der Mistlagerung zu klären sei.

 

Checkliste für die Standortwahl

Allgemein gilt es folgende Faktoren zu beachten:

 - Die unmittelbare Nähe zu Wohnhäusern sollte für die Ziegenhaltung nach Möglichkeit vermieden werden.

- Liegen Wohnhäuser in der Nähe der Weide, gilt es, die Nachbarn in die Pläne einzuweihen. Deren Verständnis und Zustimmung ist bereits die halbe Miete. Dadurch können Einsprachen vermieden werden, die das Verfahren verzögern oder die Bewilligung gar verunmöglichen.

- Die Zahl der Tiere sollte der Umgebung angepasst sein: je mehr Tiere, desto grösser die Einwirkung auf die Umgebung!

- Hilfreich können bei der Eingabe auch Hinweise sein, wie eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft vermieden werden soll (z.B. Stallhaltung in der Nacht, Ausweichweiden, Ort der Mistablagerung, etc.)

Die einmal erteilte Bewilligung gibt dem Tierhalter Sicherheit vor bösen Überraschungen. Dringend davon abzuraten ist, das Verfahren zu umgehen und auf gut Glück mit der Tierhaltung zu beginnen. Am Ende resultiert daraus vor allem Ärger und nicht selten eine schmerzvolle Trennung von den angeschafften Tieren.

 

 

 

 

Stallvorschriften des Tierschutzes

Ziegen sind bewegungsfreudige Tiere. Dementsprechend kommt der Ausgestaltung des Stalls eine besondere Bedeutung zu. Jedem Tier muss mindestens die in der nachstehenden Tabelle dargestellte Bodenfläche zur Verfügung stehen. In Laufställen müssen die Fressplätze zudem eine Mindestbreite aufweisen und in einer Mindestzahl vorhanden sein.

 

 

Gewicht entscheidet

Bei weiblichen Ziegen ist das Gewicht bei Nichtträchtigkeit massgebend. Die Standplätze dürfen auf der vorgeschreibenen Mindestlänge nicht perforiert sein. Von erhöht angebrachten Liegenischen können 80% der Fläche an die Liegefläche angerechnet werden. Mindestens 75 Prozent der Buchtenfläche müssen Liegefläche sein. Die Buchtenfläche muss zudem - unabhängig von der Zahl der Tiere - im Minimum 1m2 aufweisen.

 

Eingestreute Liegebereiche
Die Stallböden müssen gleitsicher, trocken und ausreichend sauber sein. Es muss zudem ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist. Nicht eingestreut werden müssen erhöht angebrachte Liegenischen, da Ziegen gerne zeitweilig auf harten Unterlagen liegen. Für die Anpassung des Liegebereichs ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren bis am 1. September 2010 vorgesehen.

Im Stall muss tagsüber genügend Licht vorhanden sein (mindestens 15 Lux). Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche, sofern die Tiere permanent einen anderen, ausreichend hellen Standort aufsuchen können. Wenn der Lichtbedarf nicht mit natürlicher Beleuchtung erreicht wird, muss diese während mindestens 8 Stunden und höchstens 16 Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt werden. Ebenfalls gewährleistet werden muss eine genügende Frischluftzufuhr, wobei Durchzug absolut zu vermeiden ist.

Keine Anbindehaltung

Einen Schwerpunkt der neuen Tierschutzgesetzgebung bildet die Gewährleistung einer tiergerechten Bewegung. Die Anbindehaltung soll es in der Tierhaltung nicht mehr geben. Für Ziegen dürfen deshalb keine neuen Standplätze mehr eingerichtet werden, ausgenommen in Ställen, die im Sömmerungsgebiet nur saisonal genutzt werden.
In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tierschutzgesetzes (1. September 2008) bestehenden Anlagen darf die Anbindehaltung weiterbetrieben werden. Die Ziegen müssen aber spätestens ab 2010 während mindestens 120 Tagen in der Vegetationsperiode und mindestens 50 Tagen im Winter Auslauf haben. Sie dürfen zudem nie länger als zwei Wochen am Stück angebunden sein. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. Das Tüdern von Ziegen gilt nicht als Auslauf.