Registrieren ist Pflicht!

Mit der Tierverkehrskontrolle sollen Seuchen verhindert und die Seuchenbekämpfung ermöglicht werden. Dies setzt voraus, dass alle Betriebe, in denen Ziegen gehalten werden, gemeldet und registriert sind. Jeder Ziegenhalter muss eine Bestandeskontrolle führen und seine Tiere kennzeichnen und identifizieren.

Betriebsmeldung
Alle Betriebe mit Ziegenhaltung müssen beim kantonalen Veterinäramt und bei der Tierverkehrsdatenbank (TVD) registriert sein. Jede Änderung der Betriebsdaten (Adresse, Tierhalter, Betriebsaufgabe etc.) ist dem kantonalen Veterinäramt oder der TVD unaufgefordert mitzuteilen.

Ohrmarken
Ziegen sind im Geburtsbetrieb vom Tierhalter oder der Tierhalterin spätestens 30 Tage nach der Geburt dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Bei der Kennzeichnung dürfen nur die vom Betreiber der TVD zugeteilten und abgegebenen Ohrmarken eingesetzt werden. In der Vergangenheit genügte eine Ohrenmarke.

Ab 1. Januar 2020 geborene Ziegen müssen nun mit zwei Ohrmarken gekennzeichnet werden. Der Tierhalter kann entscheiden, ob eine der Doppelohrmarken mit Mikrochip versehen ist.

Vor dem 1. Januar 2020 geborene Ziegen muss der Tierhalter bis spätestens am 31. Dezember 2022 mit einer zweiten Ohrmarke markieren. In diesem Zeitraum dürfen vor dem 1. Januar 2020 geborene Ziegen auch mit nur einer Ohrmarke den Standort wechseln.

Die Markierungspflicht gilt auch für Zwergziegen. Diese können jedoch mit speziellen Ohrmarken gekennzeichnet werden, die durch die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank zugeteilt und abgegeben werden.

Begleitdokumente
Bei jeder Verbringung eines Tieres in einen anderen Betrieb (Verkauf, Sömmerung/Überwinterung, Märkte, Ausstelllungen, Versteigerungen, Schlachtbetrieb) ist ein Begleitdokument auszustellen. Das Original (weiss) ist dem neuen Ziegenhalter abzugeben, der dieses während drei Jahren aufbewahrt. Der Herkunftsbetrieb muss die Kopie des Begleitdokuments (grün) während drei Jahren aufbewahren.

Tierverzeichnis
Das Tierverzeichnis ist ein Dokument mit allen wichtigen Angaben über die Ziegen, die auf einem Betrieb gehalten werden. Im Tierverzeichnis werden zudem sämtliche Bestandesänderungen festgehalten. Die Änderungen des Ziegenbestandes sind im Tierverzeichnis innerhalb von drei Arbeitstagen zu erfassen. Dies ist während drei Jahren nach dem letzten Eintrag aufzubewahren. Das Tierverzeichnis muss folgende Angaben enthalten: Anzahl Tiere, Bestandesänderungen (Zu- und Abgänge, Geburten etc.), Ohrmarkennummer und Geschlecht sowie Belegungs- und Sprungdaten.

Weitere Informationen
Weitere Informationen zur Registrierungspflicht wie auch die erwähnten Dokumente finden Sie direkt auf der Webseite der Tierverkehrsdatenbank. Die Tierverkehrskontrolle hat auch ein Merkblatt zur Nachmarkierung herausgegeben.
Sämtliche Adressen der kantonalen Veterinärämter sind auf der Webseite des Bundesamts für Veterinärwesen zusammengestellt. Auf dieser Webseite können zudem die massgeblichen Technischen Weisungen über die Kennzeichnung von Klauentieren nachgelesen werden.