Ziegen-Ausbildung

 


Das Tierschutzgesetz verlangt, dass Ziegenhaltende ausgebildet oder zumindest gut informiert sind. Ob eine Ausbildung benötigt wird, hängt von der Grösse des Betriebs ab. Wer mehr als 10 Grossvieheinheiten (50 Ziegen) hält, benötigen eine landwirtschaftliche Ausbildung. Personen, die mehr als 10 Ziegen halten, jedoch weniger als 10 Grossvieheinheiten, brauchen nur eine Basisausbildung (Sachkundenachweis).

Der Sachkundenachweis wird verlangt, wo für den Umgang mit Tieren Grundkenntnisse oder Erfahrungen erforderlich sind, die nicht allgemein vorausgesetzt werden können. Die Ausbildung zum Sachkundeausweis vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind (Art 197 TSchV). Das Eidgenössische Departement für Volkswirtschaft regelt die Anforderungen an den Sachkundenachweis. Die erforderlichen Grundkenntnisse sollten gemäss den Erläuterungen zur Tierschutzverordnung in der Regel in halbtägigen Kursen vermittelt werden können. Diese dürfen nur Organisationen durchführen, welche vom Bundesamt für Veterinärwesen für diese Aufgabe anerkannt sind. Die Angaben zu den anerkannten Organisationen und deren Kontaktadressen finden sich auf der Webseite des Bundesamts.

Der Sachkundenachweis kann zudem auch in Form eines anerkannten Praktikums auf einem Betrieb oder durch eine amtliche Bestätigung einer mindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart erbracht werden. Die weiteren Voraussetzungen ist in der rechten Spalte nachzulesen.

Personen, die am 1. September 2008 bereits als Ziegenhalter bei der TVD erfasst waren, müssen die neu erforderliche Ausbildung nicht nachholen. Ohnehin keinen Ausbildungsgang durchlaufen müssen Ziegenhalter, die zehn oder weniger Tiere besitzen. Für Sie gilt jedoch die allgemeine Pflicht, sich über eine tiergerechte Ziegenhaltung zu informieren. Von der Ausbildung befreit ist schliesslich auch das Personal auf Sömmerungsbetrieben, sofern es von einer Person mit landwirtschaftlicher Ausbildung beaufsichtigt wird.

Für den Erwerb des Sachkundeausweises oder einer landwirtschaftlichen Ausbildung bestand eine Übergangsfrist von 5 Jahren bis am 1. September 2013.

Bei der Berechnung der Grossvieheinheiten werden Jungtiere bis zu einem Jahr nicht berücksichtigt. Sie sind bei den Mutterziegen einberechnet. Weitere Angaben zur Berechnung finden Sie unter der Rubrik Ziegenhaltung.