Vorgaben des Tierschutzes

Die Ziegenhaltung wird in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Im Vordergrund steht das Tierschutzgesetz. Nachfolgend finden Sie einige wichtige Bestimmungen. Weitere Bestimmungen finden Sie bei den einzelnen Sachthemen, z.B. zum Ziegenstall oder Ziegentransport:

 

Soziale Kontakte

Ziegen sind Herdentiere. Das Halten lediglich einer Ziege ist deshalb nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn noch andere Tierarten (z.B. Schafe oder Pferde) auf dem Betrieb anzutreffen sind. Jede Ziege muss zumindest Sichtkontakt zu Artgenossen haben. Diese Vorschrift hat auch Einfluss auf die (Einzel-)Bockhaltung. Die getrennte Haltung des Bockes ist zwar mit dem Tierschutzgesetz vereinbar. Bei längerdauernder Stallhaltung ist jedoch die Abtrennung von den Ziegen mit separaten Boxen oder ähnlichen Einrichtungen innerhalb desselben Stalles sicherzustellen.

Die Kontakte mit Artgenossen sind für Zicklein ganz besonders wichtig. Sie müssen deshalb bis zum Alter von vier Monaten in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Zicklein auf dem Betrieb vorhanden ist.


 

Erforderliche Pflege

Die Tierpflege muss soweit gewährleistet sein, als es die Gesundheit der Ziegen erfordert. Dazu gehört insbesondere die regelmässige, fachgerechte Klauenpflege, die Fellpflege und die fachgerechte Parasitenbekämpfung (z.B. Entwurmung). Das eigene Körperpflegeverhalten der Ziegen darf zudem durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden.

Der Tierhalter muss das Befinden der Ziegen sowie die Einrichtungen regelmässig prüfen. Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich seinem Zustand entsprechend versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Bei Mängeln an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, sind diese sogleich zu beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen.

Bei der Weidehaltung muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Wenn auf einer Weide kein geeigneter Witterungsschutz vorhanden ist, müssen die Tiere bei extremer Witterung eingestallt werden.

 

Genügend Futter und Wasser

Die richtige Fütterung bildet eine wichtige Voraussetzung für eine gesunde Entwicklung der Tiere. Ziegen sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter zu versorgen. Sie müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies bei der Sömmerung im Einzelfall nicht gewährleistet werden, muss trotzdem sichergestellt werden, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.

Bei tiefen Temperaturen ist darauf zu achten, dass die Menge und der Energiegehalt des Futters ausreichen, den Energiebedarf der Ziegen zu decken.

Das Futterangebot der Weide hat der Gruppengrösse angepasst zu sein. Ansonsten muss zusätzliches Futter zur Verfügung gestellt werden.

Bei Gruppenhaltung ist mit geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält. Es besteht die Gefahr der Verdrängung und Benachteiligung schwächerer Tiere bei der Futteraufnahme, und es kann bei Rangeleien sogar zu Verletzungen kommen. Dies kann durch genügend grosse und fachgerecht gebaute Futterraufen sowie durch ein gutes Fütterungsmanagement verhindert werden. Bei rationierter Fütterung sind die Ziegen entweder vorübergehend anzubinden oder an Fressgittern zu fixieren. Sichtblenden ermöglichen es auch rangniederen Tieren, in Ruhe zu fressen.

Über zwei Wochen alte Zicklein müssen gemäss Tierschutzverordnung Heu und anderes Raufutter zur Förderung der Vormagenentwicklung erhalten.  Weitere Angaben zur Fütterung der Ziegen finden Sie unter der Rubrik Ziegenfütterung.

 

Verbotene Eingriffe

Das Tierschutzverordnung verbietet verschiedene Eingriffe für alle Tierarten (siehe Art. 16 TSchV). Bei Ziegen sind zudem folgende Handlungen verboten:

- das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes;
- Eingriffe am Penis von Such-Böcken.

Wir empfehlen, das Enthornen oder Kastrieren durch den Tierarzt vornehmen zu lassen. Gemäss Art. 32 TSchV dürfen aber auch Ziegenhalter eine Enthornung (in den ersten drei Lebenswochen) und eine Kastration (in den ersten zwei Lebenswochen) im eigenen Bestand durchführen. Sie bedürfen dazu eines Sachkundeausweises.

Das Enthornen und die Kastration dürfen in jedem Fall nur mit Schmerzausschaltung erfolgen.

 

Zulässige Betäubungsmethoden

Tiere sind so zu betäuben, dass sie möglichst unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.

Für Ziegen sind gemäss Art. 184 TSchV als Betäubungsmethoden zugelassen:
– Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn
– Elektrizität

 

 

Links zu Gesetzen und Verordnungen

Der gesetzliche Tierschutz enthält zahlreiche weitere Vorschriften. Wollen Sie die massgeblichen Erlasstexte selber nachschlagen? Hier werden Sie fündig: